AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der CASC – full service agentur GmbH

1.  Gegenstand, Geltung

1.1 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen CASC – full service agentur GmbH, Heigerleinstraße 2/4-9, 1160 Wien (nachfolgend CASC genannt) und einem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) für:

  • Planung und Durchführung von EDV Komplettlösungen, sowie damit zusammenhängenden technischen Dienstleistungen. Sie betreffen insbesondere Beratung, Konzeption, Kreation, Projektmanagement, Programmierung, Reporting und Betrieb, Wartung, Hostingservices, Datenhosting
  • Konzeption und Erstellung von Ablaufdiagrammen, Mockups und Grafikdesigns für die Darstellung digitaler und mobiler Inhalte
  • Programmierung und Test mobiler Webseiten, mobiler Applikationen, Webseiten, Social Media Applikationen, digitaler Werbemittel und Server-Anwendungen
  • Erstellung von Anforderungsdefinitionen für Hard- und Softwaresysteme
  • Entwicklung, Programmierung und Test von Individual-Software
  • Weiterentwicklung und Wartung von Software
  • Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software (Standardprogrammen)
  • Diverse IT-Dienstleistungen zur Betreuung von Windows-, Mac- und Linux-Servern und Computer-Netzwerken
  • Planung, Erstellung und Implementierung von Grafiken, Werbemitteln und Layouts
  • Datenbankverwaltung
  • Sonstige IT-Dienstleistungen und IT-Projektmanagement
  • Beratungsdienstleistungen im Bereich Datenschutz und IT-Sicherheit inkl. Dienstleistung des externen Datenschutzbeauftragten
  • Planung, Organisation und Durchführung von Schulungsmaßnahmen im Bereich Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Planung, Organisation und Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen, Prozessen und Systemen zur IT-Sicherheit und Datenschutz

Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten sie sowohl für vorliegende, als auch für alle künftigen Geschäfte mit einem Auftraggeber. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen CASC und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Die Geschäftsbedingungen gelten als angenommen, wenn ein Vertrag mit CASC zustande kommt bzw. der Auftraggeber ein Angebot von CASC akzeptiert.

1.3. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am Nächsten kommt, zu ersetzen.

2.  Leistungen

2.1. Leistungen von CASC umfassen beispielhaft

  • Beratung von Auftraggebern in Form von Workshops, Präsentationen und Konzeptpapieren
  • Konzeption und Erstellung von Ablaufdiagrammen, Mockups und Grafikdesigns für die Darstellung digitaler und mobiler Inhalte
  • Programmierung und Test mobiler Webseiten, mobiler Applikationen, Webseiten, Social Media Applikationen, digitaler Werbemittel und Server-Anwendungen
  • Entwicklung, Programmierung und Test von Software
  • Diverse IT-Dienstleistungen zur Betreuung von Windows- und Linux-Servern und Computer-Netzwerken
  • Projektmanagement und Kundenbetreuung

Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

3.  Vertragsabschluss

3.1. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung bzw. durch via E-Mail übermittelte Bestätigung eines Auftrages zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen werden nicht als Wille zum Abschluss einer fernmündlichen Individualvereinbarung gedeutet.

3.2. CASC behält sich das Recht vor, Aufträge aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, wenn diese offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen oder deren Veröffentlichung für CASC unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

3.3. Aufträge und Vereinbarungen kommen nur im Ausmaß der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zustande. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Ausmaß sind nur wirksam, wenn sie vom CASC schriftlich bestätigt worden sind.

4.  Aufklärungspflicht/Vollständigkeitserklärung bei Beratungsdienstleistungen

4.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

4.2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem CASC auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

4.3 Der Auftraggeber sorgt im Falle des Beratungsauftrages dafür, dass seine Mitarbeiter bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden.

4.4 Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem CASC bedingt, dass der CASC über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

5.  Sicherung der Unabhängigkeit

5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität

5.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von CASC zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

6.  Berichterstattung/Berichtspflicht bei Beratungsaufträgen

6.1 CASC verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch über die Arbeit der beauftragten Dritte dem Auftraggeber schriftlich Bericht zu erstatten.

6.2 Der Auftraggeber und CASC stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende Berichterstattung als vereinbart gilt.

6.3. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit nach Abschluss des Auftrages.

6.4 CASC ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Hierbei ist CASC an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

7.  Geheimhaltung

7.1. CASC verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedweder Information, die CASC über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

7.2 CASC verpflichtet sich weiters, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die CASC im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

7.3. CASC ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen CASC sich bedient, entbunden. CASC hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

7.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

7.5 CASC ist berechtigt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet CASC Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO und des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

8.  Daten der Kunden

8.1 CASC verpflichtet sich, die Bestimmungen der DSGVO/des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) vollumfänglich einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für das Handeln der Mitarbeiter von CASC.

8.2. Einvernehmlich festgehalten wird, dass der Auftraggeber datenschutzrechtlicher Verantwortlicher und CASC unter Umständen datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter iSd DSGVO sind. Sofern CASC als Auftragsverarbeiter Leistungen erbringt, schließt der Auftraggeber mit CASC einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art 28 DSGVO) ab, in dem die geschuldeten Datenverarbeitungen spezifiziert werden.

8.3. CASC verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der schriftlichen Aufträge des Auftraggebers zu verarbeiten und diese nur an den Auftraggeber, oder nur nach schriftlichem Auftrag des Auftraggebers an Dritte zu übermitteln. Erhält CASC einen behördlichen Auftrag, Daten des Auftraggebers herauszugeben, so wird CASC – soweit gesetzlich zulässig – den Auftraggeber darüber informieren und die Behörde an diesen verweisen. Desgleichen bedarf eine Verarbeitung der Daten für eigene Zwecke des Aufragnehmers eines schriftlichen Auftrages.

8.4 CASC ergreift die dem Stand der Technik entsprechenden, branchenüblichen Datensicherheitsmaßnahmen, die durch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen gefordert sind. Darüber hinaus übernimmt CASC bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt keine Haftung für Datenverlust bzw. widerrechtliche Datenentwendung.

8.5. CASC wird dem Auftraggeber die zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auf Auftraggeberseite (z.B. Rechte von Betroffenen nach Kapitel III DSVO) erforderlichen Informationen bereit stellen. Hierfür gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

8.6 CASC unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DSGVO geregelten Pflichten. Eine Übernahme der Verantwortlichkeit ist damit jedoch nicht verbunden.

8.7. CASC erklärt rechtsverbindlich, dass alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden oder diese einer angemessenen Verschwiegenheitserklärung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden bei CASC aufrecht. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist auch für Daten von juristischen Personen und handelsrechtlichen Personengesellschaften einzuhalten.

8.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich, CASC nicht mit Datenverarbeitungen zu beauftragen, die gegen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedsstaaten verstoßen.

9.  Schutz des geistigen Eigentums

9.1. Die Urheber-, Verwertungs- und verwandten Schutzrechte sowie sonstigen Immaterialgüterrechte von CASC, von CASC-Mitarbeitern und/oder von CASC beauftragten Dritten geschaffenen Werken, Datenbankwerken und Datenbanken sowie sonstigen immaterialgüterrechtlichen Schutz genießenden Arbeitsergebnissen verbleiben bei CASC und dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich in jenem Umfang genutzt werden, in dem die Befugnis dazu dem Vertragspartner von CASC schriftlich eingeräumt wurde (sofern es sich nicht um Datenbankwerke handelt, erhält der Auftraggeber im Normalfall ausschließlich ein PDF Dokument zur weiteren Verwendung). Vorbehaltlich der Einräumung dieser Rechte ist der Vertragspartner insbesondere nicht berechtigt, die von CASC, CASC-Mitarbeitern und/oder von CASC beauftragten Dritten geschaffenen Werke, Datenbankwerke und Datenbanken ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von CASC zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. CASC haftet Dritten nicht für unberechtigte Verwertungshandlungen des Vertragspartners.

9.2. Alle Leistungen CASC, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von CASC und können von CASC jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von CASC setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von CASC dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von CASC, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

9.3. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von CASC, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch CASC und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

9.4 Für die Nutzung von Leistungen von CASC, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung durch CASC erforderlich. Dafür steht CASC und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für diesen Fall wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Auftragswertes vereinbart.

9.5. Für die Nutzung von Leistungen von CASC bzw. von Werbemitteln, für die CASC konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Beendigung des Auftrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung durch CASC notwendig.

9.6. Für Nutzungen gemäß 8.4. steht CASC im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag oder Kostenvoranschlag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages oder Kostenvoranschlag nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag / Kostenvoranschlag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

9.7. Der Kunde haftet CASC für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

9.8. Der Verstoß des Auftraggebers gegen die voranstehenden Bestimmungen berechtigt CASC zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz.

10.  Rechte

10.1. Der Auftraggeber gewährleistet und sichert zu, dass er alle zur Umsetzung von Leistungen erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt CASC von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können.

10.2 Der Auftraggeber versichert, dass die für Leistungen bereit gestellten Inhalte keine gegen das öffentliche Interesse verstoßende Inhalte, insbesondere pornographischer, nationalsozialistischer, rassischer oder anderer diskriminierender Art enthalten.

10.3. Der Auftraggeber überträgt CASC sämtliche für die Nutzung innerhalb der Leistungen erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte gelten in allen Fällen örtlich unbegrenzt und berechtigen zur Nutzung und Umsetzung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen digitaler Medien.

11.  Gewährleistungsregelungen

11.1. CASC ist berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. CASC wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

11.2. Dieser Anspruch erlischt nach sechs Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz.

12.  Haftung/Schadenersatz

12.1 CASC haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von CASC beigezogene Dritte zurückgehen.

12.2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten.

12.3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von CASC zurückzuführen ist.

12.4. Sofern CASC das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber Dritten entstehen, tritt CASC diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

13.  Spezielle Bedingungen zur Gewährleistung durch CASC im Rahmen von technischen IT Leistungen

13.1. CASC gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende bestmögliche Umsetzung der IT – Leistungen sowie Infrastruktur- und / oder Hosting Leistungen. Dem Auftraggeber ist es bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern vollkommen freie Lösung zu erstellen und diese zu nutzen. Ein Fehler in der Umsetzung von IT – Leistungen liegt insbesondere nicht vor, wenn dieser hervorgerufen wird durch:

  • die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. mobiles Endgerät, oder Browser)
  • Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber
  • Rechnerausfall oder sonstiger Störungen bei Dritten (z.B. anderen Providern, etc.)
  • Störungen in IT-Systemen des Auftraggebers
  • Hardware – Ausfall in IT-System des Auftraggebers
  • Fehlbedienungen durch Endnutzer, oder Personal des Auftraggebers

13.2. Sofern ein Fehler CASC zuzurechnen ist, hat der Auftraggeber bei ungenügender Qualität der IT oder Hosting Leistungen Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzleistung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Leistungen beeinträchtigt wurde. Sind etwaige Mängel der Leistungen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Leistung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Leistungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Einsatz der nächstfolgenden Leistung CASC auf den Fehler hinweist.

13.3. Für den Fall eines Sach- oder Vermögensschaden eines Auftraggebers haftet CASC nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihr zurechenbarer Personen. Die Haftung ist begrenzt mit dem jeweiligen Auftragswert. Eine Haftung für einen darüber hinausgehenden Schaden wird ausdrücklich ausgeschlossen. In keinem Fall besteht ein Anspruch auf entgangenen Gewinn.

13.4. Die IT Leistungen insbesondere jedoch auch Hosting oder Infrastruktur Leistungen stehen dem Auftraggeber grundsätzlich 24 Stunden pro Tag zur Verfügung, ausgenommen während notwendiger Wartungszeiten und soweit die Auslastung, die Verkehrslage und der Betriebszustand der für die Abwicklung der Leistungen in Anspruch genommenen nationalen oder internationalen IT- und Telekommunikationseinrichtungen dies zulassen. Die Verfügbarkeit der über die von CASC bereitgestellten Systeme abgewickelten Leistungen richtet sich nach der Verfügbarkeit von durch Dritte bereitgestellten Übertragungswegen und Vermittlungssystemen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass speziell die Mobilfunkbetreiber berechtigt sind, ihre Leistungen im Interesse der Verfügbarkeit und der Funktionsfähigkeit ihrer Telekommunikationseinrichtungen nach vorheriger Ankündigung zu ändern. Dadurch hervorgerufene Störungen und Beeinträchtigungen der Leistungen des Auftraggebers stellen keinen Leistungsmangel dar.

13.5. Die Erbringung von Leistungen durch CASC kann durch unvorhersehbare oder außergewöhnliche Umstände sowie durch notwendige technische Maßnahmen oder zur Vermeidung von Störungen vorübergehend unterbrochen oder beeinträchtigt werden. Solche Störungen und Beeinträchtigungen werden von CASC ehestmöglich beseitigt und stellen keinen Leistungsmangel dar. Dies gilt auch für Störungen und Beeinträchtigungen, die durch Dritte (z.B. Mobilfunkbetreiber, Internetprovider, …) hervorgerufen wurden. CASC haftet nicht für Störungen der Übertragungsqualität, die durch atmosphärische, geographische, bauliche oder andere nicht von CASC zu vertretende Gegebenheiten hervorgerufen werden.

13.6. Solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sind die Vertragsparteien von der Erfüllung ihrer wechselseitigen Leistungspflichten befreit. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten für die Zwecke dieses Vertrages insbesondere behördliche Anordnungen, Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, deren sich CASC zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient, der Ausfall von Transportmitteln oder Energie, das unvorhersehbare Ausbleiben von Lieferungen durch Lieferanten, soweit diese von CASC sorgfältig ausgewählt wurden, sowie andere der Einflussnahme von CASC entzogene Ereignisse wie bewaffnete Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen und Terroranschläge, die CASC die Erfüllung der sie treffenden vertraglichen Pflichten unmöglich oder unzumutbar machen. Umstände, die die Erfüllung der den Auftraggeber treffenden Pflichten lediglich erschweren, verteuern oder verzögern, gelten nicht als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieses Punktes.

13.7. Der Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt führt in jenen Fällen nicht zum Wegfall der den Auftraggeber treffenden Pflichten, in denen dieser bereits vor dem Eintritt dieses Ereignisses mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug geraten ist, oder den ihn beim Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt treffenden Informationspflichten über dessen Beschaffenheit und voraussichtliche Dauer nicht unverzüglich nachgekommen ist.

14. Ausschluss der/Abweichung von der Aktualisierungspflicht nach VGG

14.1. Die Aktualisierungspflicht von CASC gemäß §7 VGG (Verbrauchergewährleistungsgesetz) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14.2. CASC haftet nicht dafür/ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht/mangelfrei ist.

14.3. Die gegenständliche Individualvereinbarung Ausschluss der Aktualisierungspflicht gilt sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern (§1 Abs 3 VGG).

15.  Spezielle Bedingungen für Aufträge im gesamten grafischen Bereich

15.1. Social Media Kanäle
CASC weist den Auftraggeber vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von CASC nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. CASC arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Auftraggebers zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. CASC beabsichtigt, den Auftrag des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann CASC aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

15.2. Konzept- und Ideenschutz
Hat der (potentielle) Kunde CASC vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt CASC dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

15.2.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch CASC treten der (potentielle) Kunde und CASC in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

15.2.2. Der (potentielle) Kunde anerkennt, dass CASC bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

15.2.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung durch CASC ist dem (potentiellen) Auftraggeber schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

15.2.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

15.2.5. Der (potentielle) Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von CASC im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

15.2.6. Sofern der (potentielle) Kunde der Meinung ist, dass ihm von CASC Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

15.2.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass CASC dem (potentiellen) Auftraggeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Auftraggeber verwendet, so ist davon auszugehen, dass CASC dabei verdienstlich wurde.

15.2.8 Der (potentielle) Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei CASC ein.

15.3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

15.3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Kostenvoranschlag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch CASC, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch CASC. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit durch CASC.

15.3.2 Alle Leistungen von CASC (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.

15.3.3. Der Kunde wird CASC zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von CASC wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

15.3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert das die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. CASC haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggeber – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird CASC wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde CASC schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, CASC bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt CASC hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

16.  Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

16.1. CASC ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

16.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. CASC wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

16.3. Soweit CASC notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von CASC.

16.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund.

16.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen der Gesellschaften einzugehen, deren sich der CASC zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der CASC anbietet.

17.  Termine

17.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von CASC schriftlich zu bestätigen.

17.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung durch CASC aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und CASC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

17.3. Befindet sich CASC in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er CASC schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

18.  Entgelte bzw. Honorarhöhe

18.1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung von CASC veröffentlichten bzw. mitgeteilten Entgelte zuzüglich Umsatzsteuer.

18.2. CASC ist berechtigt bzw. verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte nach oben oder unten anzupassen, wenn Änderungen der Kosten für die Leistungserbringung seit Vertragsabschluss im Ausmaß von zumindest 1,5% eingetreten sind. Die Kosten für die Leistungserbringung setzen sich zusammen aus a) Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen, etc., und b) aus weiteren Faktoren wie Materialkosten, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierungskosten, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während des ersten Jahres ab Vertragsabschluss keine Änderungen der vereinbarten Entgelte vorgenommen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt.

18.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars/Entgelts nach den zur Zeit des Abschlusses des Vertrages (Erteilung des Auftrages) aktuellen Honorarrichtlinien für Unternehmensberater bzw. der Kalkulationsrichtlinien für Informationstechnologen, jeweils herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich.

18.4. CASC ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.

18.5. CASC ist jedenfalls berechtigt, neben dem Entgelt für seine Leistungen zusätzliche Kosten, wie Fremdleistungen (z.B. Übersetzungen, Zustellgebühren, Anschaffungen, Druckkosten etc.), nach Bekanntgabe in Rechnung zu stellen, wobei der Auftraggeber im Vorfeld diese Fremdleistungen bestätigen muss.

18.6. Das Honorar/Entgelt versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Berechnung der Preise und Honorare erfolgt in Euro. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat CASC für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

18.7. Alle Leistungen von CASC, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle CASC erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

18.8. Kostenvoranschläge von CASC sind, sofern nicht anders angegeben, unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von CASC schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird CASC den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

18.9. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlags, sollten solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet, wobei ein bezahltes Entgelt gutgeschrieben wird, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

18.10. Für alle Arbeiten von CASC, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt CASC das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an CASC zurückzustellen.

18.11. Werden Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (Mo-Fr 08:00 bis 18:00 Uhr) erbracht, können Zuschläge in Rechnung gestellt werden, die auf der Grundlage der Honorarrichtlinien für Unternehmensberater bzw. der Kalkulationsrichtlinien für Informationstechnologen in der zur Zeit des Abschlusses des Vertrages (Erteilung des Auftrages) aktuellen Fassung, jeweils herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich, ermittelt werden.

18.12. Wegzeiten vom CASC zum Auftraggeber bzw. der hierfür anfallende Aufwand werden/wird in Rechnung gestellt. Grundlage sind die Honorarrichtlinien für Unternehmensberater bzw. die Kalkulationsrichtlinien für Informationstechnologen in der zur Zeit des Abschlusses des Vertrages (Erteilung des Auftrages) aktuellen Fassung, jeweils herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich. Die Wahl des Verkehrsmittels liegt in der Entscheidung von CASC.

18.13. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch CASC, so behält CASC den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars/Entgelts abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar/Entgelt für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars/Entgelts für jene Leistungen, die CASC bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 18.14. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist CASC von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weitere aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

19.  Zahlungskonditionen, Zahlungsverzug

19.1. Die Verrechnung der Leistungen erfolgt nach Abnahme durch den Auftraggeber, sofern nicht anders vereinbart. Je nach Dauer einer Leistung kann auch für Hosting oder andere Infrastrukturleistungen sowie Wartungspauschalen eine monatliche Rechnungsstellung vereinbart werden. Alle Rechnungen sind ohne Verzug nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug zur Bezahlung fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

19.2. Bei Verzug ist CASC berechtigt Mahnspesen in Höhe von 15 Euro exklusive Umsatzsteuer und Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß in Rechnung zu stellen. Bei vereinbarter Teilzahlung tritt Verzug ein, falls eine Rate nicht fristgemäß oder nicht vollständig bezahlt wurde. Der Auftraggeber ist ebenfalls verpflichtet, CASC alle bei der Verfolgung der Ansprüche anlaufenden Kosten, aus welchem Titel auch immer, zu bezahlen. Bei CASC einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten wie Kosten eines beigezogenen Anwalts und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

19.3. Bei Zahlungsverzug und/oder objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist CASC berechtigt, die weitere Durchführung seiner Dienstleistung (inklusive sämtlicher Hosting Dienste: E-Mails, Webhosting, FTP Hosting, etc.) ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel bis zur Begleichung der geschuldeten Beträge zurückzustellen und für den restlichen Auftrag Vorauszahlung zu verlangen.

19.4. Sofern nach der zweiten Mahnung kein Zahlungseingang erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass der ausstehende Betrag an ein Inkassobüro weitergeleitet wird.

20.  Aufrechnung

20.1. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder von CASC schriftlich anerkannt worden.

21.  Elektronische Rechnungslegung

21.1. CASC ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch CASC ausdrücklich einverstanden.

22.  Dauer des Vertrages

22.1. Der vertragliche Leistungszeitraum und die Kündigungsfristen ergeben sich aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Existiert keine nähere vertragliche Festlegung, endet der Vertrag grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

22.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von CASC weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Erbringung der Leistung durch CASC eine taugliche Sicherheit leistet, und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

23.  Haftung und Produkthaftung

23.1. Regressforderungen gegen CASC iSd §12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von CASC verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet ist.

23.2. CASC haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

23.3. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen CASC ist ausgeschlossen und hält der Auftraggeber CASC diesbezüglich schad- und klaglos.

24.  Recht, Gerichtsstand und Gültigkeit

24.1. Insoweit die Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werkvertrag (§§ 1165 ff ABGB)

24.2. Ist eine getroffene Regelung unwirksam, so tritt an deren Stelle eine solche, welche die Parteien vereinbart hätten, um das gleiche wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen.

24.3. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 1. Oktober 2022 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.

24.4. Diese AGB unterliegen österreichischem Recht und sind nach diesem Recht auszulegen. Die Vertragsparteien schließen die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts einvernehmlich aus. 24.5. Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Rechtsnachfolgern, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ergeben, einschließlich aller Fragen betreffend das Bestehen, die Gültigkeit oder die Beendigung dieser Verträge und Vereinbarungen, ist das in Wien sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

25.  Schlussbestimmungen

25.1. Für den Verkauf/die Leistungserbringung an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

25.2. Änderungen der Adresse des Auftraggebers hat dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen CASC bekannt zu geben, solange das vertragsrechtliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen oder nicht innerhalb von drei Tagen CASC bekanntgegeben, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

25.3. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

25.4. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.